Dachverband der Österreichischen Sommeliervereine (OESOV)

Statuten des Sommelierverband Österreich

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen "Sommelierverband Österreich"
2. Er hat den Sitz in Salzburg.
3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

2. Zweck des Vereins

Der Verein fungiert als Dachverband von Österreichischen Sommeliervereinen insbesondere zur Wahrung ihrer Interessen nach außen. Zweck des Vereines ist ferner die Förderung des Berufsbildes "Sommelier", insbesondere der Information der Mitglieder auf allen einschlägigen Gebieten. Er strebt an, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für eine gehobene Tischkultur zu vertiefen und die Getränkekultur in Gastronomie und Hotellerie zu fördern.

3. Verhältnis des Verbandes zu den Sommeliervereinen

AUSSENVERHÄLTNIS:

a) Der Verband tritt in der Funktion der bundesweiten Vertretung der Sommeliervereine auf.
b) Der Verband vertritt die Vereine nach außen und entsendet Vertreter zu Veranstaltungen.
c) Der Verband organisiert nach den vorgegebenen Richtlinien die bundesweiten Wettkämpfe.
d) Der Verband ist Repräsentant zur Weltorganisation (ASI).

4. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung des beabsichtigten Vereinszwecks dienen:

a) ideelle Mittel:

1. Abhaltung von Zusammenkünften und Veranstaltungen

b) materielle Mittel:

1. Mitgliedsbeiträge, die von der Vollversammlung festgelegt werden
2. Erträgnisse aus Veranstaltungen
3. Spenden und sonstige Zuwendungen

5. Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den oder die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereines wirksam.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Auflösung des jeweiligen Sommeliervereines
b) Der freiwillige Auftritt eines Vereins kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Generalversammlung erfolgen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsprüfer

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den jeweiligen zwei Delegierten der Mitgliedsvereine zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

9. Die Generalversammlung

a) Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr jedes Kalenderjahres statt.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. Die außerordentliche Generalversam-
mlung hat längstens binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrags auf Einberufung beim Vorstand
stattzufinden; sie wird vom Vorstand einberufen. Wenn der Vorstand die rechtmäßig geforderte
außerordentliche Generalversammlung nicht fristgerecht einberuft, ist der Rechnungsprüfer zu ihrer
Einberufung berechtigt.
c) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen, die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand.
d) Dringlichkeitsanträge können auch nach Festlegung der Tagesordnung eingebracht und zur
Tagesordnung aufgenommen werden.

e) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung - können nur zu Tagesordnung gefasst werden.
f) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer vorzulegenden schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als eine Vollmacht in der
Generalversammlung übernehmen. Die Vollmacht ist vor der Generalversammlung dem Vorsitzenden
auszuhändigen.
g) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder
(bzw. deren Vertreter) beschlussfähig. Beschließt die Generalversammlung die freiwillige Auflösung
des Vereins, so hat sie gleichzeitig über die Liquidation zu beschließen, einen Liquidator zu berufen und
zu beschließen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
h) Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt und an die bestehenden
Landes-Sommeliervereine zugewiesen.
i) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse zur Abänderung der Statuten sowie zur Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
j) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Vertretung sein Stellvertreter;
wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vereinsmitglied.

10. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Beschlussfassung über den Voranschlag
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Aufträge an den Vorstand, ein Mitglied auszuschließen
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Entscheidung über Berufung gegen den Ausschluss von der Mitgliedschaft
h) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen

11. Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus:

- dem Prä¤sident und dessen Stellvertreter
- dem technischen Direktor
- dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
- dem Kassier und dessen Stellvertreter

b) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre, jedenfalls währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
c) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
d) Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen
anwesend sind; Punkt 10 g) gilt sinngemäß.
e) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
f) Die Funktion des Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode und Neuwahl, durch
Enthebung oder Rücktritt. Eine Enthebung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder von ihrer Funktion
kann von der Generalversammlung nach Ankü¼ndigung auf der Tagesordnung mit Zweidrittelmehrheit
erfolgen.
g) Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, der gesamte
Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die Generalversammlung den Rücktritt erklären. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
h) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

12. Die Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihnen kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern

13. Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

a) Der Prä¤sident oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen, er führt den Vorsitz in den
Generalversammlungen und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch die zuständigen Vereinsorgane.
b) Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung seiner Vereinsgeschäfte zu unterstützen, ihm obliegt
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereins verantwortlich, er besorgt das
Inkasso, insbesondere der Mitgliedsbeiträge.
d) Der technische Direktor vertritt den Verein gemeinsam mit dem Präsidenten zur ASI. Er ist für die
Organisation nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig und überwacht diese gemeinsam mit
dem gesamten Vorstand.

14. Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes, eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses, sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Sie haben das subsidiäre Recht der Einberufung der außerordentlichen

15. Entschädigung für Vorstandsmitglieder

Für die Teilnahme an den anfallenden Sitzungen (Vorstand, Generalversammlung) wird als Fahrtentschädigung der offiziell geltende Kilometersatz bezahlt. Ebenso an die zwei stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung. Die Höhe des Reisekostenersatzes wird vom Vorstand im vorhinein festgelegt.

16. Das Schiedsgericht

a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von 30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.

17. Auflösung des Vereines

a) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
b) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses
Vermßgen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
Ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.